Bürgerstiftung Warburg

Die Bürgerstiftung Warburg ist nach § 7 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrein-Westfalen verpflichtet, jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Regierungspräsidenten in Detmold eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.