Bürgerstiftung Warburg

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Präambel


Ausgehend vom Leitbild der Stadt Warburg hat der Agenda-Arbeitskreis "Wirtschaft" die Errichtung der "Bürgerstiftung Warburg" empfohlen.
Die "Bürgerstiftung Warburg" ist eine Stiftung "von Bürgern für die Bürger".

Sie will erreichen, dass Bürger und Wirtschaftsunternehmen der Stadt Warburg mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Sie ist eine unabhängige, gemeinnützige Institution, die das Wohl der Menschen in der Stadt Warburg fördert.

Ziel der "Bürgerstiftung Warburg" ist es, ein möglichst breites Spektrum gemeinnütziger Projekte und Aktivitäten zu fördern oder zu initiieren, um die Lebensqualität in Warburg zu erhöhen. Darüber hinaus schafft und fördert sie Möglichkeiten für ein freiwilliges, ehrenamtliches Engagement der Bürger/innen.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung


1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Warburg".
2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Warburg.

§ 2

Zweck und Aufgaben der Stiftung


1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Zweck der Stiftung ist es,
-die Bildung und die Erziehung,
-die Jugend- und die Altenhilfe,
-die Kultur, die Kunst und die Denkmalpflege,
-den Umwelt- und den Naturschutz und die Landschaftspflege,
-das traditionelle Brauchtum,
-die Heimatpflege,
-die öffentliche Gesundheitspflege,
-den Sport,
-die Völkerverständigung,
-die Wissenschaft und die Forschung
in Warburg bzw. in Bezug auf die Stadt Warburg zu fördern und/oder zu entwickeln.
3) Die Zwecke können sowohl durch eigene Projekte als auch durch zu fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
4) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58. 1 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
b) Förderung der Kooperation zwischen Organisation und Einrichtung, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
c) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
d) Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte,
5) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben gemäß der Gemeindeordnung der Stadt Warburg gehören.

 


§ 3

Gemeinnützige Zweckerfüllung


1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann einen Teil, höchstens ein Drittel ihres Einkommens, dazu verwenden, um in angemessener Weise das Andenken ihrer Stifter zu ehren.
4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

 

§ 4

Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden


1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
2) Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
3) Die Stiftung kann Zustiftungen oder Spenden entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Stiftungsvermögen zuführen. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können bei einem Stiftungsbetrag von über 30.000 € mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.

§ 5

Stiftungsorganisation


1) Organe der Stiftung sind


-die Stiftungsversammlung
-der Stiftungsrat
-der Vorstand.


2) Die Stiftung kann sich zur Erledigung ihrer Aufgaben sg. Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.
6) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Rahmen des § 30 BGB.

 


 

§ 6

Stiftungsversammlung


1) Mitglied sind Personen, die mindestens 250 € zum Grundstockvermögen beigetragen oder eine Zustiftung in der Mindesthöhe von 250 € getätigt haben.
2) Juristische Personen können der Stiftungsversammlung nur angehören, wenn sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem ständigen Vertreter in der Stiftungsversammlung berufen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen. Die Stadt Warburg hat das Recht, ein Mitglied für die Stiftungsversammlung zu benennen.
3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll.
4) Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung ist zeitlich unbegrenzt. Die Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung endet lediglich durch Rücktritt oder Tod des Mitgliedes. Sie ist weder übertragbar, noch vererbbar. Der Vertreter einer juristischen Person kann von dieser jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Stiftungsrat abberufen werden.
5) Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates, mit einer Frist von drei Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, zu einer Sitzung einberufen. Die Stiftungsversammlung wählt die Mitglieder des Stiftungsrates und berät die Stiftung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
6) Sie hat das Recht, mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung unterrichtet zu werden. Die Stiftungsversammlung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen; sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 7

Wahl des Stiftungsrates


1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und maximal neun natürlichen Personen. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Stiftungsversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
2) Die Amtszeit des gewählten Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl hat rechtzeitig vor Beendigung der Amtszeit zu erfolgen. Erfolgt sie nicht, bleibt der Stiftungsrat bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Er darf jedoch weitere Beschlüsse bis zu dieser Wahl nur in dringenden Ausnahmefällen fassen.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus oder wird es aus wichtigem Grund abberufen, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzugewählt.
3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Vorstand.

 


§ 8

Aufgaben des Stiftungsrates


1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Ziele der Stiftung, kümmert sich darum, dass der Stiftung ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.
2) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere:
- die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes,
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- Änderungen dieser Satzung und die Auflösung der Stiftung,
- Geschäfte, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr
  als 5.000 € begründet werden.
3) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel, kann jedoch Entscheidungen auf den Vorstand übertragen.
4) Der Stiftungsrat beschließt über die Annahme von Zustiftungen und Spenden, kann jedoch Entscheidungen auf den Vorstand übertragen.

 

§ 9

Einberufung des Stiftungsrates, Beschlussfassung


1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Zur Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von drei Wochen einzuräumen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, kann mit dem Einverständnis aller Mitglieder auf die Frist verzichtet werden.
2) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
4 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt, jedoch müssen mindestens 4 Mitglieder persönlich anwesend sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
5) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
6) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind und allen Mitgliedern des Stiftungsrates und des Vorstandes zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
7) Die Erarbeitung von Vorlagen für den Stiftungsrat, die Vorbereitung der Sitzungen, die Fertigung der Niederschriften und der Vollzug von Beschlüssen des Stiftungsrates obliegt dem Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands sind gehalten, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, sofern nicht ihre Person Gegenstand der Beratung ist.
8) Der Vorsitzende des Stiftungsrates wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.

 


§ 10

Vorstand


1) Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Die Abberufung kann jedoch nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenden Stimmberechtigten erfolgen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstands berufen werden. Der erste Vorstand wird im Rahmen der Gründungsversammlung durch die Mitglieder der Stiftungsversammlung gewählt.
2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit der anderen Mitglieder berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er bestimmt einen Vorstandsvorsitzenden. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er schlägt dem Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit vor. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vor. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
6) Der Vorstand kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung geben.
7) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

 


 

§ 11

Fachausschüsse


1) Die Stiftung kann Fachausschüsse einrichten.
2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.
3) Die Mitglieder von Stiftungsrat und Vorstand sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen.

§ 12

Datenschutz

1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben der Bürgerstiftung werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Stifter, Spender und Antragsteller auf Projektförderung erhoben, verarbeitet und genutzt.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen hat jeder Betroffenen insbesondere die folgenden Rechte:

-das Recht auf Auskunft

-das Recht auf Berichtigung

-das Recht auf Löschung soweit nicht andere Gesetze dies verhindern

-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

-das Widerspruchsrecht

-das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen der Bürgerstiftung, allen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für die Bürgerstiftung Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Bürgerstiftung hinaus-

4) Sollte ein Gönner anlässlich eines Familienereignisses zu einer Spende zu Gunsten der Bürgerstiftung aufrufen, werden die Spender mit Vor- und Zunamen, Anschrift und Betrag vom Kassierer an den zur Spende aufrufenden Gönner übermittelt.

§ 13

Satzungsänderung

1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zu Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Über die Satzungsänderungen beschließt der Stiftungsrat mit einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

3) Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

 

 


 

§ 14

Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 4/5 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd oder nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine im Aufhebungsbeschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Stadt Warburg zu verwenden hat.

§ 16

Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 14

Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 4/5 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd oder nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine im Aufhebungsbeschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Stadt Warburg zu verwenden hat.

§ 16

Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 17

Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Warburg, den 16. Dezember 2019

Der Vorstand