Bürgerstiftung Warburg

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§ 11

Fachausschüsse


1) Die Stiftung kann Fachausschüsse einrichten.
2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.
3) Die Mitglieder von Stiftungsrat und Vorstand sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen.

§ 12

Datenschutz

1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben der Bürgerstiftung werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Stifter, Spender und Antragsteller auf Projektförderung erhoben, verarbeitet und genutzt.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen hat jeder Betroffenen insbesondere die folgenden Rechte:

-das Recht auf Auskunft

-das Recht auf Berichtigung

-das Recht auf Löschung soweit nicht andere Gesetze dies verhindern

-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

-das Widerspruchsrecht

-das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen der Bürgerstiftung, allen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für die Bürgerstiftung Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Bürgerstiftung hinaus-

4) Sollte ein Gönner anlässlich eines Familienereignisses zu einer Spende zu Gunsten der Bürgerstiftung aufrufen, werden die Spender mit Vor- und Zunamen, Anschrift und Betrag vom Kassierer an den zur Spende aufrufenden Gönner übermittelt.

§ 13

Satzungsänderung

1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zu Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Über die Satzungsänderungen beschließt der Stiftungsrat mit einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

3) Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.