Bürgerstiftung Warburg

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§ 6

Stiftungsversammlung


1) Mitglied sind Personen, die mindestens 250 € zum Grundstockvermögen beigetragen oder eine Zustiftung in der Mindesthöhe von 250 € getätigt haben.
2) Juristische Personen können der Stiftungsversammlung nur angehören, wenn sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem ständigen Vertreter in der Stiftungsversammlung berufen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen. Die Stadt Warburg hat das Recht, ein Mitglied für die Stiftungsversammlung zu benennen.
3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll.
4) Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung ist zeitlich unbegrenzt. Die Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung endet lediglich durch Rücktritt oder Tod des Mitgliedes. Sie ist weder übertragbar, noch vererbbar. Der Vertreter einer juristischen Person kann von dieser jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Stiftungsrat abberufen werden.
5) Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates, mit einer Frist von drei Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, zu einer Sitzung einberufen. Die Stiftungsversammlung wählt die Mitglieder des Stiftungsrates und berät die Stiftung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
6) Sie hat das Recht, mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung unterrichtet zu werden. Die Stiftungsversammlung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen; sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 7

Wahl des Stiftungsrates


1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und maximal neun natürlichen Personen. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Stiftungsversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
2) Die Amtszeit des gewählten Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl hat rechtzeitig vor Beendigung der Amtszeit zu erfolgen. Erfolgt sie nicht, bleibt der Stiftungsrat bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Er darf jedoch weitere Beschlüsse bis zu dieser Wahl nur in dringenden Ausnahmefällen fassen.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus oder wird es aus wichtigem Grund abberufen, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzugewählt.
3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Vorstand.