Bürgerstiftung Warburg

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§ 8

Aufgaben des Stiftungsrates


1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Ziele der Stiftung, kümmert sich darum, dass der Stiftung ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.
2) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere:
- die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes,
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- Änderungen dieser Satzung und die Auflösung der Stiftung,
- Geschäfte, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr
  als 5.000 € begründet werden.
3) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel, kann jedoch Entscheidungen auf den Vorstand übertragen.
4) Der Stiftungsrat beschließt über die Annahme von Zustiftungen und Spenden, kann jedoch Entscheidungen auf den Vorstand übertragen.

 

§ 9

Einberufung des Stiftungsrates, Beschlussfassung


1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Zur Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von drei Wochen einzuräumen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, kann mit dem Einverständnis aller Mitglieder auf die Frist verzichtet werden.
2) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
4 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt, jedoch müssen mindestens 4 Mitglieder persönlich anwesend sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
5) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
6) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind und allen Mitgliedern des Stiftungsrates und des Vorstandes zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
7) Die Erarbeitung von Vorlagen für den Stiftungsrat, die Vorbereitung der Sitzungen, die Fertigung der Niederschriften und der Vollzug von Beschlüssen des Stiftungsrates obliegt dem Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands sind gehalten, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, sofern nicht ihre Person Gegenstand der Beratung ist.
8) Der Vorsitzende des Stiftungsrates wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.