§ 3
Gemeinnützige Zweckerfüllung
1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann einen Teil, höchstens ein Drittel ihres Einkommens, dazu verwenden, um in angemessener Weise das Andenken ihrer Stifter zu ehren.
4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
§ 4
Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
2) Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
3) Die Stiftung kann Zustiftungen oder Spenden entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Stiftungsvermögen zuführen. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können bei einem Stiftungsbetrag von über 30.000 € mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
§ 5
Stiftungsorganisation
1) Organe der Stiftung sind
-die Stiftungsversammlung
-der Stiftungsrat
-der Vorstand.
2) Die Stiftung kann sich zur Erledigung ihrer Aufgaben sg. Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.
6) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Rahmen des § 30 BGB.