Bürgerstiftung Warburg

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§ 14

Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 4/5 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd oder nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine im Aufhebungsbeschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Stadt Warburg zu verwenden hat.

§ 16

Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 14

Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 4/5 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd oder nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine im Aufhebungsbeschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Stadt Warburg zu verwenden hat.

§ 16

Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 17

Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Warburg, den 16. Dezember 2019

Der Vorstand