Bürgerstiftung Warburg

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§ 10

Vorstand


1) Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Die Abberufung kann jedoch nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenden Stimmberechtigten erfolgen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstands berufen werden. Der erste Vorstand wird im Rahmen der Gründungsversammlung durch die Mitglieder der Stiftungsversammlung gewählt.
2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit der anderen Mitglieder berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er bestimmt einen Vorstandsvorsitzenden. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er schlägt dem Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit vor. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vor. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
6) Der Vorstand kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung geben.
7) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.